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Änderung § 5 LSV vom 01.01.2022

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§ 5 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 5 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Betreiber von Normal- und Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde den Aufbau und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Anzeige soll erfolgen:

1. mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten oder

(Text neue Fassung)

(1) 1 Betreiber von Ladepunkten haben der Regulierungsbehörde die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme von Ladepunkten elektronisch anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. 3 Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln. 4 Die Anzeige soll erfolgen:

1. spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme von Ladepunkten oder

2. unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 nachzuweisen:

1. beim Aufbau von Schnellladepunkten und



(2) Betreiber von Schnellladepunkten haben der Regulierungsbehörde durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 bis 5 nachzuweisen:

1. bei der Inbetriebnahme von Schnellladepunkten und

2. auf Anforderung der Regulierungsbehörde während des Betriebs von Schnellladepunkten.

vorherige Änderung

(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 4 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.



(3) Betreiber von Schnellladepunkten, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, haben der Regulierungsbehörde den Betrieb anzuzeigen und die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 durch Beifügung geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn bestehende Ladepunkte öffentlich zugänglich im Sinne dieser Verordnung werden. 2 Absatz 1 ist entsprechend beim Betreiberwechsel von Ladepunkten anzuwenden.



(heute geltende Fassung)