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Änderung § 6 LSV vom 01.01.2022
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§ 6 LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 6 LSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde | |
(Text alte Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen. (2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird. | (Text neue Fassung) (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4 regelmäßig überprüfen. (2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird. (3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird. |
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