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Änderung § 8 LSV vom 24.06.2023
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§ 8 LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | § 8 LSV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Übergangsregelungen | |
(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen. (2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen. | |
(Text alte Fassung) (3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden. | (Text neue Fassung) (3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind 1. § 3 Absatz 4 nicht anzuwenden, 2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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