Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 LSV vom 24.06.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 LSV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. LSVÄndV am 24. Juni 2023 und Änderungshistorie der LSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
§ 8 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergangsregelungen


(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(Text alte Fassung)

(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden.

(Text neue Fassung)

(3) Für Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind

1.
§ 3 Absatz 4 nicht anzuwenden,

2. § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Für Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 4 in der am 23. Juni 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(heute geltende Fassung)