Tools:
Update via:
Änderung § 3 LSV vom 14.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LSVÄndV am 14. Juni 2017 und Änderungshistorie der LSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung | § 3 LSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten | (Text neue Fassung)§ 3 Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität |
(Textabschnitt unverändert) (1) Beim Aufbau von Normalladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden. (2) Beim Aufbau von Schnellladepunkten, an denen das Wechselstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014, ausgerüstet werden. (3) Beim Aufbau von Normal- und Schnellladepunkten, an denen das Gleichstromladen möglich ist, muss aus Gründen der Interoperabilität jeder Ladepunkt mindestens mit Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012, ausgerüstet werden. | |
(4) 1 Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2 § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (4) 1 Sonstige geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, bleiben unberührt. 2 § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht für kabellos und induktiv betriebene Ladepunkte anzuwenden. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11962/al61461-0.htm