Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 LSV vom 14.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 LSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. LSVÄndV am 14. Juni 2017 und Änderungshistorie der LSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 6 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)