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Änderung § 6 LSV vom 14.06.2017
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§ 5 LSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung | § 6 LSV n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde | (Text neue Fassung)§ 6 Kompetenzen der Regulierungsbehörde |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten regelmäßig überprüfen. (2) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb von Ladepunkten untersagen, wenn die technischen Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 bis 4 nicht eingehalten oder die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 4 nicht nachgewiesen wird. |
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