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§ 4 - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
Zitierungen von § 4 1. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 1. ProdSV Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
... keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei ...
§ 7 1. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers
... an den Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Änderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der ...
§ 16 1. ProdSV Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
... die Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt oder 2. die in den §§ 4 bis 6 genannten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft ...
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