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§ 9 - Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)

V. v. 17.03.2016 BGBl. I S. 502 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-1-1 Sonstige Vorschriften
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§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers



(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

1.
die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,

2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und

3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.

(4) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.



 

Zitierungen von § 9 1. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 1. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 1. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 , oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, eine ... Jahre bereithält, 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 , entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine ...