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§ 2 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung



(1) 1Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. 2Satz 1 gilt nicht für Gewerbe nach Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung.

(2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen Herkunftsstaat zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes tatsächlich und rechtmäßig als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, und zwar:

1.
mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,

2.
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

3.
mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

4.
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, oder

5.
mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und der außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorausgegangen ist; dies gilt nicht für das Friseurgewerbe nach Anlage A Nummer 38 der Handwerksordnung.

(3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes in folgender Position tätig sind:

1.
als Leiterin oder Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,

2.
als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer Inhaberin oder eines Inhabers oder einer Leiterin oder eines Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die mit der Verantwortung der vertretenen Person vergleichbar ist, oder

3.
in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.



 

Zitierungen von § 2 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EU/EWR HwV Ausgleichsmaßnahmen (vom 01.01.2022)
...  (2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet 1. in den Fällen der §§ 2 und 4, 2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der ...
§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen (vom 01.01.2022)
... verlangen: 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. in den in den §§ 2 und 3 Absatz 2 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der ... Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wird, 3. in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis ... drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert ...