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§ 4 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen



(1) 1Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat für das betreffende Gewerbe erfolgreich einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen durchlaufen hat. 2Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen ist ein Ausbildungsrahmen, der auf Grundlage der Artikel 49a und 57c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, von der Europäischen Kommission als delegierter Rechtsakt erlassen und in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. 3Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen deckt ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ab, die für die Ausübung des betreffenden Berufes mindestens erforderlich sind.

(2) 1Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat für das betreffende Gewerbe eine gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden hat. 2Eine gemeinsame Ausbildungsprüfung ist eine Ausbildungsprüfung, die auf Grundlage der Artikel 49b und 57c der Richtlinie 2005/36/EG von der Europäischen Kommission als delegierter Rechtsakt erlassen und in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. 3Die gemeinsame Ausbildungsprüfung ist eine standardisierte Eignungsprüfung, die den Inhabern und Inhaberinnen einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist.



 

Zitierungen von § 4 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EU/EWR HwV Ausgleichsmaßnahmen (vom 01.01.2022)
... werden nicht angeordnet 1. in den Fällen der §§ 2 und 4 , 2. wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der ...
§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen (vom 01.01.2022)
... Berufsorganisation des anderen Herkunftsstaates, 4. in den in den §§ 3 bis 5 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs- oder ... Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022)
... im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Artikel 1 NDAVÄndV Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 ...