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§ 6 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen



(1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller insbesondere folgende Unterlagen und Bescheinigungen verlangen:

1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
in den in den §§ 2 und 3 Absatz 2 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wird,

3.
in den in § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des anderen Herkunftsstaates,

4.
in den in den §§ 3 bis 5 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs- oder Prüfungsnachweises, der von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurde,

5.
in den in § 3 Absatz 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige Behörde des anderen Herkunftsstaates, der die Ausübung des Berufes gestattet hat, und

6.
Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist.

(2) 1Werden in dem anderen Herkunftsstaat die Unterlagen nach Absatz 1 nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Herkunftsstaaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor einer zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder einer Notarin oder einem Notar des anderen Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. 2Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann aufgefordert werden, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. 2Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder öffentliche Einrichtung des anderen Herkunftsstaates wenden, um erforderliche Informationen über die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu erlangen.

(4) 1Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. 2Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. 3Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mitzuteilen.

(5) 1Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder an den dadurch verliehenen Rechten, hat die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates, insbesondere unter Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems, die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte zu überprüfen. 2Der Fristablauf nach Absatz 4 ist bis zu einer Klärung gehemmt.

(6) 1Wird einer oder einem Berufsangehörigen der Gesundheitshandwerke der Anlage A Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung die Berufsausübung durch eine Behörde oder ein Gericht ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend, untersagt oder beschränkt, unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen Behörden der Herkunftsstaaten über

1.
die Identität der Berufsangehörigen,

2.
das betroffene Gewerbe,

3.
die für die Entscheidung zuständige Behörde oder das zuständige Gericht,

4.
den Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie

5.
den Geltungszeitraum der Beschränkung oder Untersagung.

2Die gleiche Verpflichtung gilt im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet hat. 3Die Unterrichtung hat spätestens drei Tage nach dem vorläufigen oder rechtskräftigen Erlass der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen. 4Für die Unterrichtung ist insbesondere das Binnenmarkt-Informationssystem zu nutzen.

(7) 1Wird eine Ausgleichsmaßnahme nach § 5 Absatz 1 verlangt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen. 2Die Begründung hat den Hinweis zu enthalten, welchem Niveau gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegten Berufsqualifikationen zugeordnet wurden und dass im Inland für die Ausübung einer Betriebsleitertätigkeit das Qualifikationsniveau des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. 3Zudem sind die wesentlichen festgestellten Unterschiede zu benennen, für die kein Ausgleich erbracht werden konnte. 4Wird als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung verlangt, soll diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung ermöglicht und abgelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 EU/EWR HwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4740

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EU/EWR HwV Anzeige vor Dienstleistungserbringung
... Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen ausgestellt werden. § 6 Absatz 7 und § 7 sind entsprechend anzuwenden. (4) Tritt eine ...
§ 10 EU/EWR HwV Nachprüfung der Berufsqualifikation
... Wird die Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 geprüft, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Dienstleistungserbringerin oder der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022)
... Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 2 KÜOuaÄndV Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
... einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen." 2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Artikel 1 NDAVÄndV Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 ...