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§ 8 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung



(1) 1Staatsangehörigen eines Herkunftsstaates, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung gestattet, wenn sie in einem anderen Herkunftsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind. 2Setzt der andere Herkunftsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und verfügt die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer über keine reglementierte Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 für die Tätigkeiten, so ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Tätigkeiten im anderen Herkunftsstaat als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt worden sind und nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

(2) Beabsichtigen Staatsangehörige eines Herkunftsstaates, Dienstleistungen erstmals in einem Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muss die zuständige Behörde vor der Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers prüfen, wenn unter Berücksichtigung der beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungsempfängerinnen bestünde.



 

Zitierungen von § 8 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EU/EWR HwV Anzeige vor Dienstleistungserbringung
... schriftlich oder elektronisch anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 durch Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die ... Dienstleistungserbringung. (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht ... Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. ... stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall des § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der ... der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall des § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers ... schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 durch Unterlagen nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate ...
§ 10 EU/EWR HwV Nachprüfung der Berufsqualifikation
... Wird die Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 geprüft, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die ... Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von § 8 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen insbesondere durch eine ... der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 8 Absatz 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber auszustellen. Die Bescheinigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Anlage 2 KÜO (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) (vom 01.01.2024)
... Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" werden in der linken Spalte die Angabe „ § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung " durch die Angabe „§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" werden in der linken Spalte die Angabe „ § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung " durch die Angabe „§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" und in der rechten Spalte ...