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§ 9 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung



(1) 1Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 durch Unterlagen nachweisen. 2Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 sofort nach der Anzeige erbracht werden. 2Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung dürfen erst erbracht werden, wenn die Behörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Prüfung der Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. 3§ 10 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die zuständige Behörde stellt eine Eingangsbestätigung aus, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1 vorliegen und ob im Fall des § 8 Absatz 2 die Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers geprüft wird. 2Die Eingangsbestätigung soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen ausgestellt werden. 3§ 6 Absatz 7 und § 7 sind entsprechend anzuwenden.

(4) 1Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 durch Unterlagen nachzuweisen. 2Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

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Zitierungen von § 9 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EU/EWR HwV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 118 Absatz 1 Nummer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Anlage 2 KÜO (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) (vom 01.01.2024)
... linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Angabe „ § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung " und in der rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des Schornsteinfegers" ...

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022)
... nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Artikel 1 NDAVÄndV Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... Betriebshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden." 4. In § ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544
Artikel 1 2. KÜOÄndV
... linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung" durch die Angabe „ § 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung " und in der rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des Schornsteinfegers" ...