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§ 10 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Nachprüfung der Berufsqualifikation



(1) 1Wird die Berufsqualifikation nach § 8 Absatz 2 geprüft, ist § 6 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 2Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. 3Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 4In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.

(2) 1Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers und der in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, der auch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 nicht ausgeglichen werden kann, muss die zuständige Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Sinne von § 8 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. 2Werden zu einem späteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt oder Nachweise für die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erbracht, wird die Berufsqualifikation erneut geprüft.

(3) Wenn die zuständige Behörde die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) 1Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qualifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 8 Absatz 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk der Anlage A Nummer 12 oder Nummer 33 bis 37 der Handwerksordnung gehören.



 

Zitierungen von § 10 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EU/EWR HwV Anzeige vor Dienstleistungserbringung
... ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 10 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde stellt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022)
... nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Artikel 1 NDAVÄndV Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5, 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden." 4. In § 16 Absatz 3 wird nach der Angabe ...