Abschnitt 3 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Absatz 1 Nummer 7 der Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 1. April 2016 EU/EWR HwV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. März 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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