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Änderung § 4 TabakerzG vom 22.07.2023
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§ 4 TabakerzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2023 geltenden Fassung | § 4 TabakerzG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Emissionswerte | |
(1) Zigaretten dürfen nur in der Weise hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass folgende Emissionswerte nicht überschritten werden: 1. Teer: 10 Milligramm je Zigarette, 2. Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette, 3. Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Höchstwerte für Emissionen festzulegen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. |
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