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Änderung Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen vom 09.04.2016

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1318
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote


Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 6a bis 16 durch folgende Angaben ersetzt:

'§ 7 Bagatellgrenze

§ 8 Zuständige Stelle

§ 9 Tierische Fette und Öle

§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen'.

2. In § 1 wird jeweils die Angabe 'Abs.' durch das Wort 'Absatz' ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biomethan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu erfassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Treibhausgasminderung festzustellen.'

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter 'Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2' durch die Wörter 'In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern 'nicht beantragt' die Wörter 'oder nicht gewährt' eingefügt und die Angabe '§ 37a Abs. 4 Satz 4' durch die Wörter '§ 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4' ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.'

b) Es werden jeweils die Wörter '§ 14 Absatz 1 Nummer 1' durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'und Prüfverfahren' gestrichen.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe '§ 37b Satz 3' wird durch die Angabe '§ 37b Absatz 2' ersetzt.

bb) Nach den Wörtern 'vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849)' werden die Wörter ', die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist,' eingefügt.

cc) Die Wörter 'und Prüfverfahren' werden gestrichen.

c) In Satz 2 werden jeweils die Wörter '§ 14 Absatz 1 Nummer 1' durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

'§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten

Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.'

8. Die bisherigen §§ 6a bis 14 werden durch folgende §§ 7 bis 9 ersetzt:

'§ 7 Bagatellgrenze

Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.

§ 8 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 9 Tierische Fette und Öle

(1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden.

(2) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Eine nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmäßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.

(3) Sofern Biokraftstoffe aus pflanzlichen Fetten oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung.

(4) Sofern Biokraftstoffe durch anaerobe Vergärung

1. von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder

2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung

hergestellt worden sind und der Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. Satz 1 gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbarkeit zugefügt wurden. Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen. Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zertifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können verlangen, dass der Betreiber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Belege über die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt.'

9. Der bisherige § 15 wird § 10.

10. § 16 wird aufgehoben.

11. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter '§ 14 Absatz 1 Nummer 1' werden durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Position zu 'Pflanzenöl' wie folgt gefasst:


'Energieerzeugnis | Normparameter

(Text alte Fassung)

Pflanzenölkraftstoff
- Rapsöl - | Dichte bei 15 Grad
Celsius

Pflanzenölkraftstoff
- alle Saaten - | Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Magnesiumgehalt
Calciumgehalt
Jodzahl'.

(Text neue Fassung)

Pflanzenölkraftstoff
- Rapsöl -
Pflanzenölkraftstoff
- alle Saaten - | Dichte bei 15 Grad Celsius
Schwefelgehalt

Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Magnesiumgehalt
Calciumgehalt
Jodzahl'.