Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
| |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können,
- 2.
- einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind,
- 3.
- Feuerlöscher.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11980/a197626.htm