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§ 5 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers



(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.

(3) 1Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der einfache Druckbehälter die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die in Anhang III Nummer 1.1 und 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben an.

(4) Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU genannten Angaben trägt.

(5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten.

(6) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines einfachen Druckbehälters sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) 1Wenn es der Hersteller angesichts der mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehältern verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme einfache Druckbehälter und der Rückrufe solcher einfachen Druckbehälter. 3Der Hersteller hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

(8) 1Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachter einfacher Druckbehälter nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt den einfachen Druckbehälter zurück oder ruft ihn zurück. 2Sind mit dem einfachen Druckbehälter Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er diesen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereitgestellt hat. 3Dabei hat er die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.



 

Zitierungen von § 5 6. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 6. ProdSV Bevollmächtigter des Herstellers
... die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzuhalten, 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die ... gehören, zusammenzuarbeiten. (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 ... 5 Absatz 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten ...
§ 8 6. ProdSV Pflichten des Einführers
... kann. (7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend ...
§ 9 6. ProdSV Pflichten des Händlers
... der einfache Druckbehälter zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 5 Absatz 8 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (6) Der Händler hat ...
§ 10 6. ProdSV Einführer oder Händler als Hersteller
... einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. einen einfachen Druckbehälter unter ...
§ 16 6. ProdSV Formale Nichtkonformität
... oder unvollständig oder 7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 , 6 oder § 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität ...
§ 17 6. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 5 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine ...