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§ 6 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine einfachen Druckbehälter beim Inverkehrbringen eine Typen- und Seriennummer oder Chargenkennzeichnung zu ihrer Identifikation tragen.
(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass den einfachen Druckbehältern die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/29/EU in deutscher Sprache beigefügt sind.
(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(5) 1Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marküberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
Zitierungen von § 6 6. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 6. ProdSV Bevollmächtigter des Herstellers
... die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und 3. die Pflicht, mit der ...
§ 8 6. ProdSV Pflichten des Einführers
... deutscher Sprache beigefügt sind und 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. Der Einführer hat beim Inverkehrbringen ... dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Der Einführer ... festgelegten Angaben trägt und 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. Der Einführer hat beim Inverkehrbringen ... dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (4) Hat der Einführer ... sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend ...
§ 9 6. ProdSV Pflichten des Händlers
... deutscher Sprache beigefügt sind und 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ... deutscher Sprache beigefügt sind und 3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ... werden. (7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entsprechend ...
§ 10 6. ProdSV Einführer oder Händler als Hersteller
... einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. einen einfachen Druckbehälter unter eigenem ...
§ 16 6. ProdSV Formale Nichtkonformität
... oder nicht vollständig, 6. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3 ... unvollständig oder 7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder § 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität ...
§ 17 6. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... 1 oder Absatz 4 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein einfacher Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder ... Druckbehälter eine dort genannte Nummer oder Kennzeichnung trägt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder 4. entgegen § 6 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die ... dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 ...
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