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§ 7 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
- 1.
- die Pflicht, die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach § 5 Absatz 5 bereitzuhalten,
- 2.
- die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
- 3.
- die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den einfachen Druckbehältern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
Zitierungen von § 7 6. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 6. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1 , oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine ... Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine ...
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