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§ 8 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Pflichten des Einführers



(1) Der Einführer darf nur einfache Druckbehälter in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) 1Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat,

2.
dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 3Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Einführer darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der einfache Druckbehälter in Übereinstimmung mit der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde,

2.
der einfache Druckbehälter die in Anhang III Nummer 1.2 der Richtlinie 2014/29/EU festgelegten Angaben trägt und

3.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem einfachen Druckbehälter anzubringen. 3Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des einfachen Druckbehälters nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten in den dem einfachen Druckbehälter beigefügten Unterlagen angegeben werden. 4§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entspricht, darf er diesen einfachen Druckbehälter erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem einfachen Druckbehälter ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(5) Solange sich ein einfacher Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des einfachen Druckbehälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU nicht beeinträchtigen.

(6) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen eines einfachen Druckbehälters mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 8 6. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 6. ProdSV Pflichten des Händlers
... die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 erfüllt hat. (3) Hat der Händler Grund zu der ... die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 erfüllt hat. (5) Hat der Händler Grund zu der ... sind für den Händler die Vorschriften des § 6 Absatz 5 Satz 3 und des § 8 Absatz 5 entsprechend ...
§ 16 6. ProdSV Formale Nichtkonformität
... Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder Absatz 3 Satz 2 bis 4 fehlen, sind falsch oder unvollständig ... oder 7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5, 6 oder § 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 ...
§ 17 6. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Nummer oder Kennzeichnung trägt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt ... und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, oder 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen einfachen Druckbehälter in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ... 1. entgegen § 5 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage, eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie ... 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7 , oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, ...