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§ 11 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Angabe der Wirtschaftsakteure
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen er einen einfachen Druckbehälter bezogen hat und
- 2.
- an die er einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des einfachen Druckbehälters sowie nach der Abgabe des einfachen Druckbehälters vorlegen können.
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Zitierungen von § 11 6. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 6. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig ...
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