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§ 12 - Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 597 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-9-1 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren



(1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

 
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Zitierungen von § 12 6. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 6. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 6. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers
... nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. Wurde mit dem ...
§ 8 6. ProdSV Pflichten des Einführers
... hat, dass 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat, 2. dem einfachen Druckbehälter die ...