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§ 4 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Konformitätsvermutung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei denjenigen Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
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Zitierungen von § 4 12. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 12. ProdSV Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
... oder 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung gemäß § 4 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. (5) Wird die ...
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