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§ 6 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Montagebetriebs



(1) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass seine Aufzüge beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen.

(2) 1Der Montagebetrieb hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Aufzug anzubringen. 2Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Montagebetrieb kontaktiert werden kann. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(3) Der Montagebetrieb hat dafür zu sorgen, dass dem Aufzug die Betriebsanleitung nach Anhang I Nummer 6.2 der Richtlinie 2014/33/EU in deutscher Sprache beigefügt ist.

(4) Alle Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(5) 1Der Montagebetrieb ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Aufzugs mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Montagebetrieb arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Aufzügen verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.



 

Zitierungen von § 6 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 12. ProdSV Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
... die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und 3. die Pflicht, ...
§ 20 12. ProdSV Formale Nichtkonformität
... oder nicht vollständig, 5. die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Absatz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers ... 6. die Informationen zur Identifikation des Aufzugs gemäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gemäß ... Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4 oder nach § 8 Absatz 3 und 4. (2) Besteht die Nichtkonformität ...
§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist, 3. entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil ... eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 , § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil ... oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 2. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen ...