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§ 7 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er Sicherheitsbauteile für Aufzüge in den Verkehr bringt, dass sie
- 1.
- nach den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU entworfen und hergestellt wurden und
- 2.
- es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllen.
(2) 1Der Hersteller darf Sicherheitsbauteile für Aufzüge nur in den Verkehr bringen, wenn die erforderlichen technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil A Nummer 3 der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt wurde. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU erfüllt, so stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an. 3Der Hersteller hat sicherzustellen, dass jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen, die EU-Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls die Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme nach Anhang VI oder VII der Richtlinie 2014/33/EU ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(4) 1Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) 1Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Sicherheitsbauteil für Aufzüge verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Sicherheitsbauteile für Aufzüge und der Rückrufe. 3Der Hersteller hält die Händler und Montagebetriebe über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) 1Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurück oder ruft es zurück. 2Sind mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Zitierungen von § 7 12. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 12. ProdSV Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers
... die Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach § 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten, 2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die ... auf einen Bevollmächtigten übertragen. Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 ... 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten ...
§ 13 12. ProdSV Einführer oder Händler als Hersteller
... einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ...
§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt, ... für Aufzüge in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine ...
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