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§ 11 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge anzubringen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls der Zulassungen der Qualitätssicherungssysteme für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) 1Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
Zitierungen von § 11 12. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 12. ProdSV Pflichten des Händlers
... seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat. (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, ...
§ 20 12. ProdSV Formale Nichtkonformität
... Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig, 6. die Informationen zur ...
§ 21 12. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... trägt, 4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder ... oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht ...
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