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§ 16 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für Sicherheitsbauteile für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang IV Teil A, den Anhängen VI, VII oder Anhang IX der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.
Zitierungen von § 16 12. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 12. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers
... der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren ...
§ 10 12. ProdSV Allgemeine Pflichten des Einführers
... hat, dass 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt hat, 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11982/a197668.htm