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§ 16 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 16 Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile für Aufzüge



Für Sicherheitsbauteile für Aufzüge sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang IV Teil A, den Anhängen VI, VII oder Anhang IX der Richtlinie 2014/33/EU durchzuführen.



 

Zitierungen von § 16 12. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 12. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 12. ProdSV Allgemeine Pflichten des Herstellers
... der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren ...
§ 10 12. ProdSV Allgemeine Pflichten des Einführers
... hat, dass 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 16 durchgeführt hat, 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ...