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§ 20 - Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
V. v. 06.04.2016 BGBl. I S. 605 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-15-1 Sonstige Vorschriften
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§ 20 Formale Nichtkonformität
(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach § 17 fordert die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 2.
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes angebracht,
- 3.
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 4.
- die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar oder nicht vollständig,
- 5.
- die Angaben des Montagebetriebs gemäß § 6 Absatz 2, des Herstellers gemäß § 8 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 11 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig,
- 6.
- die Informationen zur Identifikation des Aufzugs gemäß § 6 Absatz 1 oder zur Identifikation des Sicherheitsbauteils für Aufzüge gemäß § 8 Absatz 1 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 7.
- die Betriebsanleitung ist nicht beigefügt oder erfüllt nicht die Anforderungen nach § 6 Absatz 3 und 4 oder nach § 8 Absatz 3 und 4.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter,
- 1.
- trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Verwendung des Aufzugs einzuschränken, oder sie untersagt die Verwendung des Aufzugs oder sorgt dafür, dass der Aufzug zurückgerufen wird, oder
- 2.
- trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge zurückgerufen oder zurückgenommen wird.
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