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Änderung § 2 VgV vom 14.02.2024
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§ 2 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2024 geltenden Fassung | § 2 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Vergabe von Bauaufträgen | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden. |
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