Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der VgV am 02.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. August 2021 durch Artikel 2 des SaubFahrzeugBeschGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VgV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | VgV n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich § 2 Vergabe von Bauaufträgen § 3 Schätzung des Auftragswerts § 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung § 5 Wahrung der Vertraulichkeit § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens § 8 Dokumentation und Vergabevermerk Unterabschnitt 2 Kommunikation § 9 Grundsätze der Kommunikation § 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel § 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation § 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Abschnitt 2 Vergabeverfahren Unterabschnitt 1 Verfahrensarten § 14 Wahl der Verfahrensart § 15 Offenes Verfahren § 16 Nicht offenes Verfahren § 17 Verhandlungsverfahren § 18 Wettbewerblicher Dialog § 19 Innovationspartnerschaft § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren § 21 Rahmenvereinbarungen § 22 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems § 24 Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme § 25 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen § 26 Durchführung elektronischer Auktionen § 27 Elektronische Kataloge Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens § 28 Markterkundung § 29 Vergabeunterlagen § 30 Aufteilung nach Losen § 31 Leistungsbeschreibung § 32 Technische Anforderungen § 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen § 34 Nachweisführung durch Gütezeichen § 35 Nebenangebote § 36 Unteraufträge Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil § 38 Vorinformation § 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung § 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern § 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften § 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit § 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 47 Eignungsleihe § 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen § 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements § 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 52 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog § 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien § 59 Berechnung von Lebenszykluskosten § 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote § 61 Ausführungsbedingungen § 62 Unterrichtung der Bewerber und Bieter § 63 Aufhebung von Vergabeverfahren Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen § 65 Ergänzende Verfahrensregeln § 66 Veröffentlichungen, Transparenz | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen | (Text neue Fassung) Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen |
§ 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen | |
§ 68 Beschaffung von Straßenfahrzeugen | § 68 (aufgehoben) |
Abschnitt 5 Planungswettbewerbe § 69 Anwendungsbereich § 70 Veröffentlichung, Transparenz § 71 Ausrichtung § 72 Preisgericht Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Unterabschnitt 1 Allgemeines § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze § 74 Verfahrensart § 75 Eignung § 76 Zuschlag § 77 Kosten und Vergütung Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen § 78 Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe § 79 Durchführung von Planungswettbewerben § 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 81 Übergangsbestimmungen § 82 Fristenberechnung Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen | |
Anlage 2 (zu § 68 Absatz 1 und 3) Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten Anlage 3 (zu § 68 Absatz 3) Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten | Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) |
§ 68 Beschaffung von Straßenfahrzeugen | § 68 (aufgehoben) |
(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen berücksichtigen. 2 Zumindest müssen hierbei folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden: 3 1. Energieverbrauch, 2. Kohlendioxid-Emissionen, 3. Emissionen von Stickoxiden, 4. Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und 5. partikelförmige Abgasbestandteile. (2) Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er 1. Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder 2. den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt. (3) 1 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. 2 Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs. (4) 1 Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). 2 Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird. --- 3 § 68 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). | |
Anlage 2 (zu § 68 Absatz 1 und 3) Daten zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden externen Kosten | Anlage 2 (aufgehoben) |
Tabelle 1 Energiegehalt von Kraftstoffen Kraftstoff | Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm³) Dieselkraftstoff | 36 MJ/Liter Ottokraftstoff | 32 MJ/Liter Erdgas | 33 - 38 MJ/Nm³ Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter Ethanol | 21 MJ/Liter Biodiesel | 33 MJ/Liter Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter Wasserstoff | 11 MJ/Nm³ Tabelle 2 Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007) Kohlendioxid (CO2) | Stickoxide (NOx) | Nichtmethan- Kohlenwasserstoffe | Partikelförmige Abgasbestandteile 0,03 - 0,04 €/kg | 0,0044 €/g | 0,001 €/g | 0,087 €/g Tabelle 3 Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen Fahrzeugklasse (Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG) | Gesamtkilometerleistung Personenkraftwagen (M1) | 200.000 km Leichte Nutzfahrzeuge (N1) | 250.000 km Schwere Nutzfahrzeuge (N2, N3) | 1.000.000 km Busse (M2, M3) | 800.000 km | |
Anlage 3 (zu § 68 Absatz 3) Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten | Anlage 3 (aufgehoben) |
1. Für die Zwecke von § 68 werden die über die Lebensdauer eines Straßenfahrzeugs durch dessen Betrieb verursachten Energieverbrauchs- und Emissionskosten (Betriebskosten) nach der im Folgenden beschriebenen Methode finanziell bewertet und berechnet: a) Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden wie folgt berechnet: aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet. bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ). cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert. b) Zur Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Kohlendioxid-Emissionen in Kilogramm je Kilometer (kg/km) gemäß Nummer 2 und die Emissionskosten je Kilogramm (€/kg) gemäß Tabelle 2 der Anlage 2 miteinander multipliziert. c) Zur Berechnung der in Tabelle 2 der Anlage 2 aufgeführten Kosten für Schadstoffemissionen, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Kosten für Emissionen von Stickoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und partikelförmigen Abgasbestandteilen addiert. Zur Berechnung der über die Lebensdauer anfallenden Kosten für jeden einzelnen Schadstoff werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), die Emissionen in Gramm je Kilometer (g/km) gemäß Nummer 2 und die jeweiligen Kosten je Gramm (€/g) miteinander multipliziert. d) Auftraggeber dürfen bei der Berechnung der Emissionskosten nach den Buchstaben b und c höhere Werte zugrunde legen als diejenigen, die in Tabelle 2 der Anlage 2 angegeben sind, sofern die Werte in Tabelle 2 der Anlage 2 um nicht mehr als das Doppelte überschritten werden. 2. Die Werte für den Kraftstoffverbrauch je Kilometer sowie für Kohlendioxid-Emissionen und Schadstoffemissionen je Kilometer basieren auf den genormten gemeinschaftlichen Testverfahren der Gemeinschaftsvorschriften über die Typgenehmigung. Für Straßenfahrzeuge, für die keine genormten gemeinschaftlichen Testverfahren bestehen, werden zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote allgemein anerkannte Testverfahren, die Ergebnisse von Prüfungen, die für den Auftraggeber durchgeführt wurden, oder die Angaben des Herstellers herangezogen. 3. Die Gesamtkilometerleistung eines Fahrzeugs ist der Tabelle 3 der Anlage 2 zu entnehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11985/v272815-2021-08-02.htm