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Änderung § 8a KonzVgV vom 24.08.2023
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§ 8a KonzVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 8a KonzVgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms |
Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend. |
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