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Synopse aller Änderungen der KonzVgV am 24.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2023 durch Artikel 4 der VgRFoAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KonzVgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KonzVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
KonzVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
       § 2 Berechnung des geschätzten Vertragswerts
       § 3 Laufzeit von Konzessionen
       § 4 Wahrung der Vertraulichkeit
       § 5 Vermeidung von Interessenkonflikten
       § 6 Dokumentation und Vergabevermerk
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 2 Kommunikation
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
       § 7 Grundsätze der Kommunikation
       § 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
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       § 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
       § 9 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
       § 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
       § 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 12 Allgemeine Grundsätze
       § 13 Verfahrensgarantien
       § 14 Umgehungsverbot
    Unterabschnitt 2 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 15 Leistungsbeschreibung
       § 16 Vergabeunterlagen
       § 17 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
       § 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
    Unterabschnitt 3 Bekanntmachungen
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       § 19 Konzessionsbekanntmachung


       § 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz
       § 20 Ausnahmen von der Konzessionsbekanntmachung
       § 21 Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Änderungen einer Konzession
       § 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen
       § 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen
    Unterabschnitt 4 Auswahlverfahren und Zuschlag
       § 24 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
       § 25 Anforderungen an die Auswahl geeigneter Unternehmen; Eignungsleihe
       § 26 Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
       § 27 Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten
       § 28 Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote
       § 29 Prüfung und Aufbewahrung der ungeöffneten Teilnahmeanträge und Angebote
       § 30 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
       § 31 Zuschlagskriterien
       § 32 Aufhebung von Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Ausführung der Konzession
    § 33 Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 34 Übergangsbestimmung für die elektronische Kommunikation und elektronische Übermittlung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
    § 35 Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
    § 36 Fristberechnung
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    § 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
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§ 8a (neu)




§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms


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Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.

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§ 19 Konzessionsbekanntmachung




§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz


(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

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(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).



(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a in der jeweils geltenden Fassung erstellt.

(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

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(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.

§ 21 Vergabebekanntmachung, Bekanntmachung über Änderungen einer Konzession


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(1) 1 Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. 2 Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.

(2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach dem Muster gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.



(1) 1 Der Konzessionsgeber übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession eine Vergabebekanntmachung mit dem Ergebnis des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf. 2 Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.

(2) Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a erstellt.

§ 22 Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen


(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu vergeben, durch eine Vorinformation mit.

(2) 1 Auf Vergabebekanntmachungen ist § 21 Absatz 1 anzuwenden. 2 Der Konzessionsgeber kann Vergabebekanntmachungen vierteljährlich zusammenfassen. 3 In diesem Fall ist die Veröffentlichung der zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach dem Ende des Quartals zu veranlassen.

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(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Muster gemäß Anhang XX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.



(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 8a.

(4) Auf Bekanntmachungen über Änderungen einer Konzession gemäß § 154 Nummer 3 in Verbindung mit § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist § 21 Absatz 2 anzuwenden.



§ 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen


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(1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.



(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) 1 Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. 3 In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.



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§ 37 (neu)




§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms


vorherige Änderung

 


Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1. § 8a nicht anzuwenden und

2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.