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Änderung § 19 KonzVgV vom 24.08.2023
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§ 19 KonzVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 19 KonzVgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Text alte Fassung) § 19 Konzessionsbekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit. | |
(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1). | (2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a in der jeweils geltenden Fassung erstellt. |
(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können. | |
(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a. | |
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