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Änderung § 19 KonzVgV vom 24.08.2023

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§ 19 KonzVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 19 KonzVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Konzessionsbekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

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(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 in der jeweils geltenden Fassung erstellt (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1).



(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a in der jeweils geltenden Fassung erstellt.

(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

vorherige Änderung

 


(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.


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