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Änderung § 23 KonzVgV vom 24.08.2023
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§ 23 KonzVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 23 KonzVgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen | |
(Text alte Fassung) (1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können. |
(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält. (3) 1 Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. 3 In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben. |
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