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Änderung § 23 KonzVgV vom 24.08.2023

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§ 23 KonzVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 23 KonzVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen


(Text alte Fassung)

(1) Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen einer Konzession (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

(2) Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung und der Veröffentlichung der übermittelten Information, die der Konzessionsgeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) 1 Bekanntmachungen dürfen frühestens 48 Stunden nach der Bestätigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union über die Veröffentlichung der übermittelten Informationen auf nationaler Ebene veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung darf nur die Angaben enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachung enthalten sind. 3 In der nationalen Bekanntmachung ist das Datum der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union anzugeben.




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