Eingangsformel - Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)

V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung ab 18.04.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel 1)



Auf Grund der §§ 113 und 114 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind, verordnet die Bundesregierung:


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1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).



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