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Abschnitt 2 - Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 7610-21 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
Unterabschnitt 1 Informationspflichten
§ 5 Vorvertragliche Entgeltinformation
§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert
Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos Informationen über Entgelte für mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste (Entgeltinformation) nach den §§ 6 bis 9 unentgeltlich mitzuteilen.
§ 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
§ 6 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Entgeltinformation muss angeben, welche der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden und welches Entgelt er dafür verlangt. 2Soweit einer oder mehrere dieser Dienste von dem Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, ist auch dies anzugeben. 3Soweit nach dem Angebot des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit den angebotenen maßgeblichen Zahlungskontendiensten die Erstattung von Kosten durch den Verbraucher oder die Verwirkung von vom Verbraucher zu zahlenden Vertragsstrafen vorgesehen ist, sind auch diese Kosten und Vertragsstrafen anzugeben.
(2) Die Entgeltinformation muss den Hinweis enthalten, dass nur die Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste angegeben sind und dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten und den übrigen angebotenen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind.
§ 7 Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten
§ 7 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Soweit einer oder mehrere der maßgeblichen Zahlungskontendienste von dem Zahlungsdienstleister als Teil eines Dienstepakets für ein Zahlungskonto angeboten werden, muss die Entgeltinformation auch die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Dienste, die in dem Paket enthalten sind,
- 2.
- der Umfang, in dem die Dienste in dem Paket enthalten sind,
- 3.
- die Entgelte, die für das Paket zu zahlen sind, und
- 4.
- die zusätzlichen Entgelte, die für Dienste anfallen, die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgehen.
(2) 1Soweit ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets angeboten wird, das Produkte oder Dienste enthält, die über die Erbringung von Zahlungskontendiensten hinausgehen, muss die Entgeltinformation angeben, ob es auch möglich ist, einen Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos separat abzuschließen. 2In diesem Fall sind auch die Entgelte anzugeben, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, soweit diese separat erworben werden könnten.
(3) Im Rahmen der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind auch vom Verbraucher zu erstattende Kosten und vom Verbraucher zu zahlende Vertragsstrafen zu nennen, die nach dem Angebot des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind.
§ 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation
§ 8 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Bezeichnung der in der Entgeltinformation genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden. 2Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgeltinformation nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.
(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
(3) Die Entgeltinformation muss in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.
§ 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation
§ 9 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Entgeltinformation bedarf der Textform.
(2) 1Die Entgeltinformation ist als ein kurz gehaltenes, eigenständiges Dokument abzufassen. 2Sie muss so gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. 3Schriftart und Schriftgröße sowie Farbgestaltung müssen so gewählt werden, dass die Entgeltinformation sowohl im Original als auch ebenso, wenn sie farbig oder schwarz-weiß kopiert oder ausgedruckt wird, gut lesbar ist.
(3) 1Die Entgeltinformation muss den Anforderungen des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten standardisierten Präsentationsformats entsprechen. 2Das Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit „Entgeltinformation" überschrieben sein. 3Neben der Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterscheidung der Entgeltinformation von anderen Unterlagen anzubringen, das von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegt worden ist.
(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung der Entgeltinformation nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für Entgeltinformationen veröffentlichte Muster verwenden.
§ 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
1Ein Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos eine Information über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für dieses Zahlungskonto (Entgeltaufstellung) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2Eine Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses mindestens jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung zu stellen.
§ 11 Inhalt der Entgeltaufstellung
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Entgeltaufstellung muss bezogen auf den Zeitraum, für den die Entgeltaufstellung erteilt wird, mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste,
- 2.
- für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Paket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Paket in Rechnung gestellt wurde, sowie das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt,
- 3.
- den Gesamtbetrag der angefallenen Entgelte für jeden Dienst sowie für jedes Dienstepaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgehen,
- 4.
- bei Inanspruchnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder bei einer geduldeten Überziehung gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hierfür angewandten Sollzinssatz und den Gesamtbetrag der angefallenen Zinsen,
- 5.
- bei Anfallen von Guthabenzinsen den Zinssatz für Einlagen und den Gesamtbetrag der angefallenen Zinsen sowie
- 6.
- den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche geleistete Dienste.
(2) Im Rahmen der Angaben nach Absatz 1 sind auch Kosten und Vertragsstrafen zu nennen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete angefallen sind.
§ 12 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Bezeichnung der in der Entgeltaufstellung genannten maßgeblichen Zahlungskontendienste ist die standardisierte Zahlungskontenterminologie zu verwenden. 2Andere Bezeichnungen dürfen in der Entgeltaufstellung nur zusätzlich zur standardisierten Zahlungskontenterminologie und als untergeordnete Bezeichnungen für die jeweiligen Dienste verwendet werden.
(2) Entgelte sind in der Währung des Zahlungskontos oder in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anzugeben, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.
(3) Die Entgeltaufstellung muss in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn Verbraucher und Zahlungsdienstleister nichts anderes vereinbart haben.
§ 13 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
§ 13 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Entgeltaufstellung muss dem Verbraucher in Textform zur Verfügung gestellt werden. 2Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Entgeltaufstellung auf Papier zur Verfügung gestellt wird.
(2) 1Die Entgeltaufstellung muss so gestaltet sein, dass sie klar und leicht verständlich ist. 2Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Entgeltaufstellung gut lesbar ist.
(3) 1Die Entgeltaufstellung muss den Anforderungen des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU festgelegten standardisierten Präsentationsformats entsprechen. 2Das Dokument muss am oberen Ende der ersten Seite mit „Entgeltaufstellung" überschrieben sein. 3Neben der Überschrift ist das gemeinsame Symbol zur Unterscheidung der Entgeltaufstellung von anderen Unterlagen anzubringen, das gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU von der Europäischen Kommission festgelegt worden ist.
(4) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung der Entgeltaufstellung nach den Absätzen 2 und 3, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für Entgeltaufstellungen veröffentlichte Muster verwenden.
§ 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
§ 14 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat Verbrauchern ergänzend zu den in § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Informationen unentgeltlich die folgenden Angaben in Textform jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- eine Entgeltinformation zu den angebotenen Zahlungskonten nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 2 bis 4,
- 2.
- Informationen in Bezug auf die Merkmale, Entgelte sowie Kosten und Nutzungsbedingungen der angebotenen Basiskonten nach Abschnitt 5, wobei diese Informationen auch auf besonders schutzbedürftige Verbraucher, Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Geduldete, Asylsuchende und Verbraucher, die über kein Zahlungskonto verfügen, ausgerichtet sein müssen,
- 3.
- einen Hinweis darauf, ob der Abschluss und der Inhalt eines Basiskontovertrags sowie die tatsächliche Nutzung des hiervon umfassten Leistungsangebots von in § 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen abhängig gemacht werden und dass der Zugang zu einem Basiskonto von keinen zusätzlichen Voraussetzungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Dienste abhängig gemacht werden darf,
- 4.
- Informationen zur Kontenwechselhilfe nach Abschnitt 3 unter Einschluss der Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister, der hierfür geltenden Fristen, der vom Verbraucher geschuldeten Entgelte, der Kosten, der beim Verbraucher anzufordernden Informationen sowie der einschlägigen Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes sowie
- 5.
- ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten, das mindestens die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie die Begriffsbestimmungen nennen muss, die von der Europäischen Kommission zur standardisierten Zahlungskontenterminologie zu diesen Diensten festgelegt worden sind.
(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nur für Institute, die Zahlungskonten auf dem Markt anbieten.
(3) 1Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 sind Verbrauchern in den Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zur Verfügung zu stellen. 2Verfügt der Zahlungsdienstleister über einen Internetauftritt, so sind diese Informationen auch dort zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1 und 5 sind Verbrauchern auf Verlangen auch mitzuteilen.
(5) Zahlungsdienstleister genügen den Anforderungen an die Gestaltung und den Inhalt des Glossars nach Absatz 1 Nummer 5, wenn sie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 2 für dieses Glossar veröffentlichte Muster verwenden.
§ 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie
§ 15 wird in 7 Vorschriften zitiert
1Ein Zahlungsdienstleister, der sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten für Verbraucher erboten hat, hat die standardisierte Zahlungskontenterminologie auch für die Bezeichnung der maßgeblichen Zahlungskontendienste in anderen für Verbraucher bestimmten Informationen als der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung zu verwenden. 2Andere Bezeichnungen dürfen in diesen anderen Informationen für diese Dienste des Zahlungsdienstleisters nur dann verwendet werden, wenn der Zahlungsdienstleister zusätzlich eindeutig angibt, mit welchen Begriffen aus der standardisierten Zahlungskontenterminologie die betreffenden Dienste bezeichnet werden.
Unterabschnitt 2 Vergleichswebsites
§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
1Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz".
Text in der Fassung des Artikels 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
(1) Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:
- 1.
- die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,
- 2.
- das Filialnetz,
- 3.
- das Geldautomatennetz und
- 4.
- den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. 2Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. 3Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.
Text in der Fassung des Artikels 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite
Die Vergleichswebsite muss
- 1.
- unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;
- 2.
- die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;
- 3.
- klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;
- 4.
- leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;
- 5.
- korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
- 6.
- genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und
- 7.
- ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.
Text in der Fassung des Artikels 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.
Text in der Fassung des Artikels 26 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
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