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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 12.06.2018

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2018 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9 Inkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie § 15 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft.


(2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft.



(3) 1 In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.

vorherige Änderung

 



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Anm. d. Red.:
*) Gemäß B. v. 6. Juni 2018 (BGBl. I S. 668) trat dieser delegierte Rechtsakt am 31. Januar 2018 in Kraft.


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