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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9
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Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).


Artikel 1 Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 ZKG mWv. 31. Oktober 2018 mWv. 18. September 2016 mWv. 14. Juli 2018

(gesamter Text siehe Zahlungskontengesetz - ZKG)


Artikel 2 Änderung der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 SchlichtVerfV § 3

§ 3 Satz 1 der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz

a)
ein Verwaltungsverfahren gemäß den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder

b)
in einem Verfahren nach Buchstabe a unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist."


Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 UKlaG § 2, § 14, § 16

Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln."

2.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln,".

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „1 bis 4" wird durch die Angabe „1 bis 5" ersetzt.

bb)
Die Angabe „5 und 6" wird durch die Angabe „6 und 7" ersetzt.

3.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6" durch die Angabe „6 und 7" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 KWG § 29

§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25g Absatz 1 und 2, den §§ 25h bis 25n und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist; bei Kreditinstituten hat der Prüfer auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und dem Zahlungskontengesetz nachgekommen ist."


Artikel 5 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 PrüfbV § 29b (neu), § 71, mWv. 19. April 2016 Anlage 3, § 71, Anlage 1

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29a folgende Angabe eingefügt:

„§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz".

2.
Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:

„§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1.
den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

2.
der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

3.
der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes,

4.
den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere

a)
die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Ablehnungen von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie

b)
die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Kündigungen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskontengesetzes und

5.
den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."

3.
Dem § 71 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:


abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2016

 
(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden."

4.
In Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und in Anlage 3 Position (5) Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 6 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 ZahlPrüfbV § 16d (neu)

Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16c folgende Angabe eingefügt:

§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz".

2.
Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt:

§ 16d Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz

(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:

1.
den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

2.
der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

3.
der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und

4.
den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten."


Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 GwG § 3, § 4

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:" durch die Wörter „Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist,".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des Vertragspartners" durch die Wörter „einer nach Absatz 3 zu identifizierenden Person" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 GKG § 1

§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 19 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Der Nummer 20 wird das Wort „und" angefügt.

3.
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 eingefügt:

„21.
nach dem Zahlungskontengesetz".


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) 1In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie § 15 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(1a) In Artikel 1 treten die §§ 16 bis 19 des Zahlungskontengesetzes am 14. Juli 2018 in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft.

(3) 1In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach der Verkündung**) in Kraft.


---
Anm.
d. Red.:
*)
Gemäß B. v. 6. Juni 2018 (BGBl. I S. 668) trat dieser delegierte Rechtsakt am 31. Januar 2018 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 18. April 2016.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas


Anlage 1 (zu § 21 Absatz 3) Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe *)



*)
Anm. d. Red.: Diese Anlage 1 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in der amtlichen Verkündung.


Anlage 2 (zu § 27 Absatz 2) Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung *)



*)
Anm. d. Red.: Diese Anlage 2 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in der amtlichen Verkündung.


Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags *)



*)
Anm. d. Red.: Diese Anlage 3 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in der amtlichen Verkündung.


Anlage 4 (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags *)



*)
Anm. d. Red.: Diese Anlage 4 gehört zum ZKG (Artikel 1) und wird dort geführt. Die Bezugnahme auf Artikel 1 fehlt in der amtlichen Verkündung.