(1)
1Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist.
2Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte, denen Verdienste von bis zu 7.200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt.
3Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen.
4Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte zu allen persönlichen Entgeltpunkten stehen.
5Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen.
6Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.
(1a)
1Führt die Vergleichsberechnung nach
§ 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war.
2Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Krankenversicherung gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
1Erstattungsbetrag ist bei Renten nach
Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen stehen.
2Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.
(4) 1Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. 2Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.
(6) Erstattungsbetrag ist bei Rentenzuschlägen nach
§ 307j des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der jeweilige Anteilswert der Anlage multipliziert mit dem Betrag der monatlich für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 ausgezahlten Rentenzuschläge.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 65
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925