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§ 5 - AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-2-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 5 Vorschüsse



Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest.



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Frühere Fassungen von § 5 AAÜG-Erstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AAÜG-Erstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AAÜGErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜGErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... Soziale Sicherung" ersetzt. (15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2, § 5 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die ...