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Änderung § 6 AAÜG-Erstattungsverordnung vom 01.01.2020
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung | |
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch. |
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