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Synopse aller Änderungen der AAÜG-Erstattungsverordnung am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AAÜGErstV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Erfassung der Aufwendungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundesversicherungsamt monatlich und in Jahresbeträgen nachgewiesen. (2) Dem Bundesversicherungsamt sind die Aufwendungen nachzuweisen für Leistungen aus den | (Text neue Fassung) (1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich und in Jahresbeträgen nachgewiesen. (2) Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind die Aufwendungen nachzuweisen für Leistungen aus den |
- Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefaßt, - Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. | |
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesversicherungsamt jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesversicherungsamt teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht. | (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht. |
§ 5 Vorschüsse | |
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest. | Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach den §§ 2 und 3 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistung in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die Vorschüsse fest. |
§ 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung | |
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind. | |
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch. | (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch. |
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