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Änderung § 7 SBGWV vom 31.08.2012
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§ 7 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 7 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Wahlausschreiben | |
(Text alte Fassung) (1) Der Wahlvorstand gibt durch das Aushängen einer Ausfertigung oder von Abschriften des Wahlausschreibens an allgemein zugänglichen Stellen bekannt: 1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder, 2. den Zeitpunkt, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt, | (Text neue Fassung) (1) Das Wahlausschreiben enthält 1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle, 2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt, |
3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt, | |
4. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, | 4. das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, |
5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können, | |
6. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl. (2) Die Aushänge sind bis zum Abschluß der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen. | 6. den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und 7. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl. (2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen. |
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß 1. nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, 3. ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß, 4. die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß, 5. jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf, 6. nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden, 7. nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist, 8. ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat. |
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