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Änderung § 13 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 13 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 13 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Im vereinfachten Wahlverfahren sind die §§ 4, 6 und 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 Nr. 3 bis 8 sowie die §§ 8, 9 und 11 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen
des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes soll die Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche erfolgen, nachdem die Voraussetzungen für die Wahl eingetreten sind. Der Wahlvorstand setzt innerhalb von zwei Kalendertagen nach seiner Bestellung im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten den Zeitpunkt einer Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl der Vertrauensperson fest und gibt diesen durch Aushang bekannt. Die Versammlung soll zwei, spätestens sechs Kalendertage nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich spätestens am Tage vor der Versammlung der Wahlberechtigten Einspruch gegen
die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(4) Die Wahl findet in einer Versammlung der Wahlberechtigten statt. An der Versammlung nehmen
die Wahlberechtigten und der Disziplinarvorgesetzte teil. Es darf nur gewählt werden, wenn mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Nach Eröffnung der Versammlung nimmt der Vorsitzende des Wahlvorstandes Wahlvorschläge der anwesenden Wahlberechtigten entgegen, die er in alphabetischer Reihenfolge bekannt gibt. Werden weniger als drei wählbare Soldaten benannt, ist den Wahlberechtigten Gelegenheit zu weiteren Wahlvorschlägen zu geben.


(Text neue Fassung)

Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen

1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz
1 des Soldatengesetzes,

2. im Fall
des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder

3. in Wahlbereichen, in denen
die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.

§ 3 Absatz 1,
die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet.