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Änderung § 22 SBGWV vom 31.08.2012
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§ 22 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 22 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Wahlausschreiben | |
(Text alte Fassung) (1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wahl bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt: 1. Namen, Dienstgrad und Dienststelle seiner Mitglieder, | (Text neue Fassung) (1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bis auf die Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes bekannt: 1. den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle seiner Mitglieder, |
2. die Großverbände und vergleichbaren Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände eingerichtet werden, 3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzureichen sind, | |
4. den Ort und den Zeitpunkt der Wahl. | 4. den Ort und den Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe. |
(2) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß 1. nur Soldaten wählen dürfen, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, 2. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingelegt werden können, 3. nur fristgerecht beim zuständigen dezentralen Wahlvorstand eingegangene Bewerbungen berücksichtigt werden und 4. nur gewählt werden kann, wer in die Bewerberliste aufgenommen worden ist. |
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