Tools:
Update via:
Änderung § 27 SBGWV vom 31.08.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SBGWVÄndV am 31. August 2012 und Änderungshistorie des SBGWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 27 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Wahlunterlagen | |
(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an. | |
(Text alte Fassung) (2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt nach den Bewerberlisten die Stimmzettel, getrennt nach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgruppen. (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Laufbahn- und Statusgruppen, Wahlumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände. | (Text neue Fassung) (2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen. (3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Wahlgängen, Stimmzettelumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/120/al35023-0.htm