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Änderung § 27 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 27 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 27 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Wahlunterlagen


(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert unter Vorlage einer Abschrift des Wählerverzeichnisses die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an.

(Text alte Fassung)

(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt nach den Bewerberlisten die Stimmzettel, getrennt nach Organisationsbereichen, Laufbahn- und Statusgruppen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Laufbahn- und Statusgruppen, Wahlumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.

(Text neue Fassung)

(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 25 Absatz 2 aufzuführen.

(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen (Stimmzettel nach Wahlgängen, Stimmzettelumschläge, vorgedruckte Erklärungen, Freiumschläge und Begleitschreiben) zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.


 
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