Änderung § 31 SBGWV vom 31.08.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SBGWVÄndV am 31. August 2012 und Änderungshistorie des SBGWV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 31 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Wahlniederschrift


(Text alte Fassung)

(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Niederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Die Wahlniederschrift enthält die Zahl:

1. der Wahlberechtigten,

2. der abgegebenen Stimmen,

3. der ungültigen Stimmen und

4. der gültigen
Stimmen, die auf jeden Bewerber entfallen.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl sind in der Niederschrift zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände Wahlniederschriften an, die von allen anwesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstandes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der

1. Wahlberechtigten,

2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind,

3. gültigen Stimmzettel,

4.
ungültigen Stimmzettel und

5.
Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewerbers anzugeben ist.

(2) Die Wahlniederschrift des zentralen Wahlvorstandes enthält die Namen der in diesem Wahlgang gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

(3) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed