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§ 1 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
(1) 1Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist (§ 61 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung) haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. 2Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind.
(2) 1Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. 2Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellen ist.
(3) 1Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des § 341k des Handelsgesetzbuchs und der Vorschriften der Prüfungsberichteverordnung prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. 2Für die Vorlage dieses Prüfungsberichts gilt § 7 entsprechend. 3Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3023 m.W.v. 1. August 2017
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Frühere Fassungen von § 1 SachvPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SachvPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SachvPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachvPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SachvPrüfV Übergangsvorschriften
... das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt. (2) § 1 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 1 2. VAGVÄndV Änderung der Sachverständigenprüfverordnung
... vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 760) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...
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