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§ 2 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 760 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung
(1) 1In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 2Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. 3Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
(2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt.
(3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.
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